Bundesnaturschutzgesetz

Streng geschützte Arten und geschützte Arten, Habitatbaum

Mit zunehmenden Maße ist bei der Baumpflege und Baumfällung auf den Artenschutz zu achten.

Eine Liste der besonders geschützten Arten ist dem Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu entnehmen.

Eine Liste der streng geschützten Arten ist im Anhang A der EG-Verordnung Nr.338/97 oder inhaltsgleich im Anhang IV der RiLi 92/43/EWG zu finden.

Arten können unter strengen und besonderen Schutz gestellt sein. Ersterer ist der umfassendere Schutz.

Hierbei sollte an die gesamte Palette der Fauna gedacht werden. Es geht nicht nur um brütende Vögel, sonder auch um Fledermäuse, Siebenschläfer oder den von der Bauindustrie gefürchteten Juchtenkäfer.

Sie alle leben und vermehren sich insbesondere in Bäumen. Risse, Spalten, lose Borke, Morschungen, stehendes Totholz oder Mulmhöhlen sind essentiell.

Diese Lebensstätten sind ganzjährig, auch ohne dem konkreten Vorhandensein von Tieren geschützt (www.dresden.de/media/pdf/umwelt/Artenschutz.pdf).

Das Spannungsverhältnis zur Verkehrssicherheit ist augenfällig aber nur nach genauer Abwägungen aller Möglichkeiten aufzulösen. Eine Zufriedenheit bei allen Beteiligten ist in der Regel nur schwer zu erreichen.

In die Entscheidungsfindung ist die untere Naturschutzbehörde einzubeziehen.