Verkehrssicherungspflicht und Verkehrssicherheit

Wer eine Gefahrenquelle für andere schafft oder unterhält, muss die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Gefahren nicht wirksam werden zu lassen. (Medicus, Bürgerliches Recht, 19. Auflage, S. 452 RN 654)

Das Unterhalten eines Baumes kann zur Haftung für Schäden die dieser, durch Umfallen oder Ausbrechen von Ästen verursacht, gegenüber dem Geschädigten führen. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen.

Es gibt für die Verkehrssicherungspflicht keine gesetzliche Definition. Das Wort kommt in keinem Paragraphen der deutschen Gesetzestexte vor. Sie wurde und wird in ständiger Rechtssprechung aus der Generalklausel für Schadensersatz aus unerlaubter Handlung § 823 I BGB hergeleitet.

 

Umfang und Inhalt unterliegen einem Entwicklungsprozess. Einen weiten Weg legten die Gerichte zurück bis letztentscheidende Gerichte Urteile fällten (von BGH III ZR 217 / 63 veröffentlich z.B. in NJW 1965, S. 815 bis zum Urteil vom 4. März 2004, Az.: III ZR 225/03, veröffentlich auch in NJW 2004, S. 1381) die ein Grundgerüst im Bereich der Verkehrssicherungspflicht von Bäumen definierten.