Alles was Recht ist

Wann darf ich denn meinen Baum fällen/ stark zurückschneiden?

Gibt es eine Baumschutzsatzung?

  • Ja, regelt diese alles weitere.
  • Nein, dann ist zu fragen:

Gibt es im Baum Spechthöhlen oder Nester, ist es ein Habitatbaum? Wenn ja, untere Naturschutzbehörde anrufen.

  • Nein, dann ist zu fragen:

Ist es ein Straßenbaum oder ein Einzelbaum in Natur und Landschaft? Wenn ja, dann steht er nicht in einer gärtnerisch genutzten Grundfläche (wie Hausgarten, Park, Friedhof, Sportplatz ...) dann Fällung/starker Rückschnitt nur zwischen 30.09. und 1.03.möglich.

Steht er hingegen auf einer gärtnerisch genutzten Grundfläche geht das auch in diesem Zeitrahmen. Außer Landesrecht regelt das anders (es geht nur strenger). Soweit das Bundesnaturschutzgesetz in § 39 Abs. 5. Dabei ist die Auslegung des Begriffes gärtnerisch genutzten Fläche fallentscheidend und leider hochgradig umstritten.

Beispielhafte Landesrechte:

  • Sachsen: ohne Sonderregelung für Fällzeitraum, für Birke, Pappel, Nadelgehölze, Weide kein Schutz durch Baumschutzsatzungen
  • Sachsen-Anhalt: ohne Sonderregelungen des Landesrechtes für Bäume
  • Thüringen: ohne Sonderregelungen des Landesrechtes für Bäume
  • Rheinland-Pfalz: ohne Sonderregelungen des Landesrechtes für Bäume
  • Baden-Würtemberg: generelles Schnittverbot im Zeitraum 30.09. – 01.03. mit Ausnahmen
  • Hessen: ohne Sonderregelungen des Landesrechtes

Für den Fall, das Ihr Baum stark zurückgeschnitten werden muss, was diesen in jedem Fall schadet, empfiehlt sich gerade nicht die Zeit der Vegetationsruhe, sondern das genaue Gegenteil. Ab April bis August sind aus Sicht des Baumes die besten Zeiten. Aber Vorsicht, alle hier lebenden Vögel stehen unter Naturschutz.


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